
Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen nach BGB und HGB deutsches Recht
(unter Ausschluss von CISG)
1. Angebot und Auftragsbestätigung
Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend:
Unsere Angebotspreise sind freibleibende Tagespreise.
Aufträge, Vereinbarungen, mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und Vertrags-
abänderungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. Angaben des
Verkäufers über: Leistungen, Betriebskosten und Dauer der Benutzung sind nur als annähernd zu betrachten
da Betriebserfahrung und Wandel der Technik es erfordern, dass Äußerungen, Verbesserungen der Bauart
und Ausführung nach eigenem Ermessen vorbehalten sind.
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2. Preis und Zahlungsbedingungen
Die Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Betrieb. Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht
und Zoll sowie die darauf anfallende Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Käufers. Für alle Verträge gelten
ausschließlich die am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreise. Wird ein Auftrag in Teillieferungen
ausgeführt, so wird de jeweils am Tage der Lieferung gültige Verkaufspreis berechnet. Falls bis zur Lieferung
Änderungen eintreten, behalten wir uns eine Preisberichtigung vor.
Die Zahlungsbedingungen entnehmen Sie bitte der Vorderseite unserer Angebote /Auftragsbest. / Rechnung.
Alle Zahlungen für Lieferungen und Leistungen durch unwiderrufliche Bank-Akkreditive sind dem Lieferer
spesenfrei vor Abgang der Lieferung zur freien Verfügbarkeit zu stellen.
Die vereinbarte Annahme der Akkreditive erfolgt zahlungshalber.
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3. Lieferfristen
Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich als bindend bezeichnet worden sind.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer verein-
barten Anzahlung. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als sechs Wochen
überschritten, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen zu
setzen. Wird der Kaufgegenstand vom Verkäufer auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so
kann der Käufer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche zum Ersatz eines nachweislichen Schadens eine
Entschädigung verlangen und zwar für jede Woche des Verzugs in Höhe von 0,5 % des Wertes desjenigen
Teiles der Lieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder zweckdienlich benutzt werden kann,
insgesamt aber nicht mehr als 2 % des Wertes.
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4. Versand- und Gefahrübertragung
Mit der Übergabe an die Spedition, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebes , geht die Gefahr an
den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers wird auf dessen Kosten und Gefahr die Ware versichert. Erfolgen
von Seiten des Käufers keine bestimmten Weisungen, so werden Versandweg und Transportkosten von
unserem Betrieb nach bestem Ermessen ohne Haftung für die getroffene Wahl und für die billigste Fracht be-
stimmt. Verzögert sich die Versendung der Ware durch Umstände, die nicht zu vertreten sind, so geht das
Gefahrenrisiko mit dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über, von diesem Zeitpunkt
erlischt jede Haftung.
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5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-)Forderungen die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt
oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer
Wahl freigeben werden.
Die Ware bleibt unser Eigentum, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch
ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart
dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns
übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware an der uns (Mit-)Eigentum zusteht
wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung )
Bezüglich der Vorbehaltswaren entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber
in vollem Umfang an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller, die an
uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung ist jederzeit widerruflich
auf Verlangen hat der Besteller uns die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen und die Höhe
dieser Forderungen mitzuteilen, sonstige zur Geltendmachungen der Forderungen erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und Unterlagen herauszugeben sowie die Abtretung offen zu legen. Wir sind ermächtigt dem
Schuldner die Abtretung bekannt zu geben.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers- insbesondere Zahlungsverzug- sind wir berechtigt ,die
Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabe-
Ansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom
Vertrage statt.
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6. Gewährleistung
Für Material- und Bearbeitungsmängel haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche und Rechte
des Käufers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die Dauer von 6 Monaten. Die Gewährleistungspflicht
wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem der Kaufgegenstand an den Käufer zur Auslieferung gelangt.
Festgestellte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Für das Ersatzstück und die Ausbesser-
ungen wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung
an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachte Betriebs-
unterbrechung verlängert. Der Verkäufer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer
seine nach dem Kaufvertrag obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt und die Bedienungsvorschriften für den
Kaufgegenstand nicht befolgt hat. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige
Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus
Entstehenden Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz
von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden, (Verdienstausfall durch Stillegung oder
Störung der Maschinen usw.) besteht nicht.
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7. Sonstige Ersatzansprüche der Besteller
Der Käufer kann über die ihm in 3. und 6. zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche oder
sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder dem Liefergegenstand zusammen-
hängen, gegen den Lieferer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
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8. Lieferung zur Erprobung
Kauf der Käufer einen Liefergegenstand zum Zwecke der Erprobung, so kann er innerhalb von zwei Wochen
ab Lieferung durch ausdrückliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Wird ein Liefergegenstand leihweise
zum Zwecke der Erprobung überlassen, so muss der Käufer ihn nach Ablauf von zwei Wochen seit Lieferung
zurückgeben, wenn er nicht erklärt, ihn zu kaufen. Eine Verlängerung dieser Frist ist ausgeschlossen. Solange
das Leihverhältnis besteht, trägt der Käufer die Gefahr. Alle mit einer Lieferung zur Probe verbundenen
Transportkosten trägt der Käufer.
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9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, auch für
Wechsel oder Schecks, ist das Gericht das sich für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Es gilt deutsches Recht.
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